Bundesrecht konsolidiert

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Zahnärztegesetz § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Entziehung der Berufsberechtigung

Paragraph 45,
  1. Absatz eins,Die Österreichische Zahnärztekammer hat die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      mindestens eine der Voraussetzungen zur Berufsausübung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 weggefallen ist oder
    2. Ziffer 2
      hervorkommt, dass eine für die Eintragung in die Zahnärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat.
  2. Absatz 2,Anlässlich der Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, sind
    1. Ziffer eins
      die Streichung aus der Zahnärzteliste durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      der Zahnärzteausweis einzuziehen und
    3. Ziffer 3
      der örtlich zuständige Landeshauptmann hievon zu verständigen.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2013,)
  4. Absatz 4,Eine Person, der die Berechtigung zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs entzogen wurde, kann neuerlich die Berufsausübung gemäß Paragraph 12, anmelden, sobald das Vorliegen der Berufsausübungserfordernisse nachgewiesen werden kann.

Im RIS seit

29.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2016

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40150089

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