(3)Absatz 3,Die Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die eine Qualifikation gemäß Abs. 1 erworben haben, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der/die BerufsangehörigeDie Österreichische Zahnärztekammer hat Angehörigen des zahnärztlichen Berufs, die eine Qualifikation gemäß Absatz eins, erworben haben, auf Antrag eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass der/die Berufsangehörige
während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten der Kieferorthopädie ausgeübt hat und
unter denselben Bedingungen wie Berufsangehörige, deren fachzahnärztliche Ausbildung in der Kieferorthopädie die Mindestanforderungen nach Artikel 35 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, fachzahnärztliche Tätigkeiten der Kieferorthopädie auszuüben berechtigt ist.