Absatz eins,Als Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß Paragraph 42 a, Ziffer 2, gilt
- Ziffer einsder Abschluss einer Ausbildung in der Kieferorthopädie, die nicht die Anforderungen des Paragraph 42 b, Absatz eins, oder 3 erfüllt und vor dem 1. September 2023 begonnen wurde, und
- Ziffer 2die Ausübung des zahnärztlichen Berufs in Österreich in der Dauer von mindestens fünf Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Ziffer 4, und
- Ziffer 3der Nachweis über die überwiegende Ausübung von Tätigkeiten der Kieferorthopädie in Österreich von mindestens drei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre vor Zulassung zur Prüfung gemäß Ziffer 4, und
- Ziffer 4eine Prüfung über die fachliche Qualifikation vor einer Prüfungskommission.