(1)Absatz eins,Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;
jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse;
jede Änderung der Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;
jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
die Berufseinstellung (§ 43) sowie die Berufsunterbrechung (§ 44);die Berufseinstellung (Paragraph 43,) sowie die Berufsunterbrechung (Paragraph 44,);
die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (§ 27);die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (Paragraph 27,);
die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß § 45 Abs. 4.die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß Paragraph 45, Absatz 4,
Die Meldungen gemäß Z 1 bis 3 haben binnen einer Woche, die übrigen Meldungen im vorhinein zu erfolgen.Die Meldungen gemäß Ziffer eins bis 3 haben binnen einer Woche, die übrigen Meldungen im vorhinein zu erfolgen.