Bundesrecht konsolidiert

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Zahnärztegesetz § 14

Kurztitel

Zahnärztegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

10.04.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZÄG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Änderungsmeldungen

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Angehörige des zahnärztlichen Berufs haben der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      jede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;
    2. Ziffer 2
      jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse;
    3. Ziffer 3
      jede Änderung der Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
    4. Ziffer 4
      jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;
    5. Ziffer 5
      jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
    6. Ziffer 6
      die Berufseinstellung (Paragraph 43,) sowie die Berufsunterbrechung (Paragraph 44,);
    7. Ziffer 7
      die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (Paragraph 27,);
    8. Ziffer 8
      die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
    9. Ziffer 9
      die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß Paragraph 45, Absatz 4,
    Die Meldungen gemäß Ziffer eins bis 3 haben binnen einer Woche, die übrigen Meldungen im vorhinein zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die Österreichische Zahnärztekammer hat
    1. Ziffer eins
      die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der Zahnärzteliste vorzunehmen und
    2. Ziffer 2
      diese ohne Verzug dem örtlich zuständigen Landeshauptmann mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2016

Gesetzesnummer

20004372

Dokumentnummer

NOR40097418

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