Absatz einsAngehörige des zahnärztlichen Berufs haben der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer folgende schriftliche Meldungen zu erstatten:
- Ziffer einsjede Namensänderung und Änderung der Staatsangehörigkeit;
- Ziffer 2jeden Wechsel des Hauptwohnsitzes sowie der Zustelladresse;
- Ziffer 3jede Änderung der Ordinationstelefonnummer und E-Mail-Adresse;
- Ziffer 4jede Eröffnung, Verlegung und Auflassung eines Berufssitzes;
- Ziffer 5jede Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen;
- Ziffer 6die Berufseinstellung (Paragraph 43,) sowie die Berufsunterbrechung (Paragraph 44,);
- Ziffer 7die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des ersten Berufssitzes (Paragraph 27,);
- Ziffer 8die Aufnahme und Beendigung einer zahnärztlichen Nebentätigkeit;
- Ziffer 9die Wiederaufnahme der Berufsausübung gemäß Paragraph 45, Absatz 4,
Die Meldungen gemäß Ziffer eins bis 3 haben binnen einer Woche, die übrigen Meldungen im vorhinein zu erfolgen.