Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Unfalluntersuchungsgesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unfalluntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

15.05.2012

Abkürzung

UUG 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Vorfallanzeige

Paragraph 9,

Wenn keine Untersuchung gemäß Paragraph 8, eingeleitet wird, ist vom jeweiligen Fachbereich über jeden gemeldeten Vorfall eine Vorfallanzeige anzufertigen, die eine Sachverhaltsdarstellung und die Ursache des Vorfalls enthält. Die Vorfallanzeige kann Sicherheitsempfehlungen enthalten, die an jene zu übermitteln sind, welche die Sicherheitsempfehlung umsetzen können.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2012

Gesetzesnummer

20004333

Dokumentnummer

NOR40069549

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/123/P9/NOR40069549

Navigation im Suchergebnis