Unfalluntersuchungsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,
Paragraph 9
01.01.2006
15.05.2012
Wenn keine Untersuchung gemäß Paragraph 8, eingeleitet wird, ist vom jeweiligen Fachbereich über jeden gemeldeten Vorfall eine Vorfallanzeige anzufertigen, die eine Sachverhaltsdarstellung und die Ursache des Vorfalls enthält. Die Vorfallanzeige kann Sicherheitsempfehlungen enthalten, die an jene zu übermitteln sind, welche die Sicherheitsempfehlung umsetzen können.