Kurztitel

Unfalluntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

15.05.2012

Text

Vorfallanzeige

Paragraph 9,

Wenn keine Untersuchung gemäß Paragraph 8, eingeleitet wird, ist vom jeweiligen Fachbereich über jeden gemeldeten Vorfall eine Vorfallanzeige anzufertigen, die eine Sachverhaltsdarstellung und die Ursache des Vorfalls enthält. Die Vorfallanzeige kann Sicherheitsempfehlungen enthalten, die an jene zu übermitteln sind, welche die Sicherheitsempfehlung umsetzen können.