(3)Absatz 3,Der Leiter und die Mitarbeiter der Unfalluntersuchungsstelle sind im Rahmen ihrer Tätigkeit als Untersuchungsorgane an keine Weisungen von Organen außerhalb der Unfalluntersuchungsstelle gebunden. So lange Ermittlungen im Dienste der Strafjustiz geführt werden oder ein Strafverfahren anhängig ist, dürfen behördliche Ermittlungen bei Unfällen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 erster Fall nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft geführt werden.Der Leiter und die Mitarbeiter der Unfalluntersuchungsstelle sind im Rahmen ihrer Tätigkeit als Untersuchungsorgane an keine Weisungen von Organen außerhalb der Unfalluntersuchungsstelle gebunden. So lange Ermittlungen im Dienste der Strafjustiz geführt werden oder ein Strafverfahren anhängig ist, dürfen behördliche Ermittlungen bei Unfällen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, erster Fall nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft geführt werden.