Kurztitel

Unfalluntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

15.05.2012

Text

Organisation der Unfalluntersuchungsstelle

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Unfalluntersuchungsstelle steht ein Leiter vor. Dieser wird vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aus dem Kreis der Fachbereichsleiter bestellt. Der Leiter der Unfalluntersuchungsstelle koordiniert die einzelnen Fachbereiche der Unfalluntersuchungsstelle und unterstützt diese in ihren Aufgabenbereichen.
  2. Absatz 2,In der Unfalluntersuchungsstelle werden Fachbereiche für die Untersuchung von Vorfällen im Bereich
    1. Ziffer eins
      der Luftfahrt,
    2. Ziffer 2
      der Schiene,
    3. Ziffer 3
      der Schifffahrt,
    4. Ziffer 4
      der Seilbahnen
    eingerichtet. Den einzelnen Fachbereichen steht jeweils ein Fachbereichsleiter vor.
  3. Absatz 3,Der Leiter und die Mitarbeiter der Unfalluntersuchungsstelle sind im Rahmen ihrer Tätigkeit als Untersuchungsorgane an keine Weisungen von Organen außerhalb der Unfalluntersuchungsstelle gebunden. So lange Ermittlungen im Dienste der Strafjustiz geführt werden oder ein Strafverfahren anhängig ist, dürfen behördliche Ermittlungen bei Unfällen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, erster Fall nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft geführt werden.