Bundesrecht konsolidiert

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Unfalluntersuchungsgesetz § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unfalluntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

16.05.2012

Außerkrafttretensdatum

16.12.2014

Abkürzung

UUG 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

6.Abschnitt
Schlussbestimmungen

Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

Paragraph 26,

Mit diesem Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2004/49/EG über die Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Einhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit), Amtsblatt Nummer L 164 vom 30.4.2004 Seite 44, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/149/EG, Amtsblatt Nummer L 313 vom 28.11.2009 Seite 65, umgesetzt,
  2. Ziffer 2
    die Richtlinie 2009/18/EG zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , Amtsblatt Nummer L 131 vom 28.05.2009 Seite 114 umgesetzt sowie
  3. Ziffer 3
    Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 996 aus 2010, erlassen.

Anmerkung

Im Inhaltsverzeichnis werden die Schlussbestimmungen unter dem 5. Abschnitt angeführt, formell wurde aber mit der Novelle BGBl. I Nr. 40/2012 der 6.Abschnitt nicht umbenannt.

Im RIS seit

15.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014

Gesetzesnummer

20004333

Dokumentnummer

NOR40139256

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