Bundesrecht konsolidiert

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Unfalluntersuchungsgesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unfalluntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

15.05.2012

Abkürzung

UUG 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Nicht formell aufgehoben, siehe jedoch Textgegenüberstellung der Regierungsvorlage und Inhaltsverzeichnis der Novelle BGBl. I Nr. 40/2012; erscheint auch durch diese Novelle materiell derogiert.

Text

Strafbestimmung

Paragraph 25,
  1. Absatz eins,Wer diesem Bundesgesetz oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Die eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2012

Gesetzesnummer

20004333

Dokumentnummer

NOR40069565

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