Kurztitel

Unfalluntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

15.05.2012

Beachte

Nicht formell aufgehoben, siehe jedoch Textgegenüberstellung der Regierungsvorlage und Inhaltsverzeichnis der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2012,; erscheint auch durch diese Novelle materiell derogiert.

Text

Strafbestimmung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Wer diesem Bundesgesetz oder den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht, sofern nicht eine gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Die eingehobenen Strafgelder fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt.