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Unfalluntersuchungsgesetz § 15
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 15.05.2012
§ 14 am 15.05.2012
§ 16 am 15.05.2012
Alle Fassungen
§ 15 heute
§ 15 gültig ab 16.05.2012
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2012
§ 15 gültig von 01.01.2006 bis 15.05.2012
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Unfalluntersuchungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 123/2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
15.05.2012
Abkürzung
UUG 2005
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Untersuchungsbericht
§ 15.
Paragraph 15,
(1)
Absatz eins,
Jede Untersuchung eines Vorfalls ist mit einem Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und Umfang des Vorfalls zu richten. Der Bericht verweist auf den ausschließlichen Untersuchungszweck gemäß § 5 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 11 und enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen.
Jede Untersuchung eines Vorfalls ist mit einem Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und Umfang des Vorfalls zu richten. Der Bericht verweist auf den ausschließlichen Untersuchungszweck gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 11 und enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen.
(2)
Absatz 2,
Der Bericht hat unter Wahrung der Anonymität der an dem Vorfall beteiligten Personen Folgendes zu enthalten:
1.
Ziffer eins
Einzelheiten des Vorfalls;
2.
Ziffer 2
Angaben über die beteiligten Verkehrsmittel;
3.
Ziffer 3
die äußeren für den Vorfall kausalen Umstände;
4.
Ziffer 4
durchgeführte Untersuchungen und deren Ergebnisse;
5.
Ziffer 5
Beeinträchtigungen der Untersuchungen und deren Gründe;
6.
Ziffer 6
die Auswertung der Ergebnisse;
7.
Ziffer 7
die Feststellung der Ursachen oder wahrscheinlichen Ursachen des Vorfalls nach Maßgabe des § 5 Abs. 2.
die Feststellung der Ursachen oder wahrscheinlichen Ursachen des Vorfalls nach Maßgabe des Paragraph 5, Absatz 2,
(3)
Absatz 3,
Der endgültige Untersuchungsbericht nach einem Unfall ist zu veröffentlichen; dies so rasch wie möglich und möglichst nicht später als zwölf Monate nach dem Unfall.
(4)
Absatz 4,
Je ein Exemplar des Untersuchungsberichts ist an
1.
Ziffer eins
den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
2.
Ziffer 2
die Teilnehmer des Stellungnahmeverfahrens;
3.
Ziffer 3
im Bereich Luftfahrt an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Internationale Zivilluftfahrtorganisation bei Unfällen von Luftfahrzeugen über
5.700 kg;
4.
Ziffer 4
im Bereich Schiene an die Eisenbahnagentur;
5.
Ziffer 5
der zuständigen Staatsanwaltschaft bei Unfällen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 erster Fall
der zuständigen Staatsanwaltschaft bei Unfällen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, erster Fall
zu übermitteln.
(5)
Absatz 5,
Die Ergebnisse des Untersuchungsberichtes gemäß Abs. 2 Z 7 dürfen im gerichtlichen Strafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit nicht als Beweismittel zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden.
Die Ergebnisse des Untersuchungsberichtes gemäß Absatz 2, Ziffer 7, dürfen im gerichtlichen Strafverfahren bei sonstiger Nichtigkeit nicht als Beweismittel zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden.
(6)
Absatz 6,
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat Umfang, Inhalt und Form des Untersuchungsberichtes für den Bereich Schiene durch Verordnung zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2012
Gesetzesnummer
20004333
Dokumentnummer
NOR40069555
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/123/P15/NOR40069555
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