Absatz eins,Jede Untersuchung eines Vorfalls ist mit einem Untersuchungsbericht abzuschließen. Der Bericht hat sich in seinem Inhalt nach Art und Umfang des Vorfalls zu richten. Der Bericht verweist auf den ausschließlichen Untersuchungszweck gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 11 und enthält gegebenenfalls Sicherheitsempfehlungen.