Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Unfalluntersuchungsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unfalluntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

16.05.2012

Außerkrafttretensdatum

16.12.2014

Abkürzung

UUG 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Stellungnahmeverfahren

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Mit einem vorläufigen Untersuchungsbericht ist insbesondere den Herstellern der am Vorfall beteiligten Fahrzeuge oder im Fall ausländischer Hersteller deren Bevollmächtigten, soweit diese ihren Sitz im Inland haben, den Eisenbahnunternehmen, den Seilbahnunternehmen und Schifffahrtsunternehmen, den Fahrzeughaltern, den Vertretern des Personals, den Lenkern der am Vorfall beteiligten Fahrzeuge sowie den zuständigen Behörden, Gelegenheit zu geben, vom vorläufigen Untersuchungsbericht Kenntnis zu erlangen und sich zu den für den Vorfall maßgeblichen Tatsachen und Schlussfolgerungen schriftlich zu äußern. Die Gelegenheit, vom vorläufigen Untersuchungsbericht Kenntnis zu erlangen, kann auch in elektronischer Form gewährt werden.
  2. Absatz 2,Stellungnahmen können der Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes schriftlich in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Inhaltlich begründete Stellungnahmen, die von den in Absatz eins, genannten Adressaten binnen einer bei Genehmigung des vorläufigen Untersuchungsberichtes festzusetzenden Frist, die vier Wochen nicht unterschreiten darf, übermittelt werden, sind im endgültigen Untersuchungsbericht in dem Umfang zu berücksichtigen, als sie für die Analyse des untersuchten Vorfalls von Belang sind. Dem Untersuchungsbericht sind alle inhaltlich begründeten, rechtzeitig eingelangten Stellungnahmen als Anhang anzuschließen.
  3. Absatz 3,Im Bereich Schiene ist den im Absatz eins, genannten Adressaten auf Verlangen Auskunft über den Stand der Sicherheitsuntersuchung und ihren Verlauf zu erteilen.

Im RIS seit

15.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2014

Gesetzesnummer

20004333

Dokumentnummer

NOR40139239

Navigation im Suchergebnis