Bundesrecht konsolidiert

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Unfalluntersuchungsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Unfalluntersuchungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 123/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

15.05.2012

Abkürzung

UUG 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Stellungnahmeverfahren

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Vor Abschluss eines Untersuchungsberichtes ist in den Bereichen Schiene, Seilbahnen und Schifffahrt je nach Lage des Falles ein Entwurf des Berichts allen, die zur Vermeidung künftiger ähnlich gelagerter Vorfälle beitragen können oder selbst in enger Beziehung zum Geschehen des Vorfalls stehen, wie insbesondere den Herstellern der am Vorfall beteiligten Fahrzeuge oder im Fall ausländischer Hersteller an deren Bevollmächtigte, soweit diese ihren Sitz im Inland haben, den Eisenbahnunternehmen, den Seilbahnunternehmen, den Haltern des Eisenbahnfahrzeuges, den Vertretern des Eisenbahnpersonals, den Lenkern der am Vorfall beteiligten Fahrzeuge, den sonst am Betrieb der am Vorfall beteiligten Fahrzeuge beteiligten Personen und den zuständigen Behörden, im Sinne des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuzustellen.
  2. Absatz 2,Für den Bereich Luftfahrt ist vor Abschluss eines Untersuchungsberichtes dem Halter des Luftfahrzeuges, dem Hersteller des Luftfahrzeuges und seiner Teile, der Flugbesatzung, der für die Flugsicherung zuständigen Stelle, dem Instandhaltungsbetrieb des Luftfahrzeuges, den für die Zivilluftfahrt und den Flugplatzbetrieb zuständigen Behörden und Unternehmen sowie den Beobachtern nach Paragraph 21, Absatz 2, Gelegenheit zu geben, sich zu den für den Vorfall maßgeblichen Tatsachen und Schlussfolgerungen schriftlich zu äußern. Zu diesem Zweck ist der Entwurf des Untersuchungsberichtes zu versenden.
  3. Absatz 3,Begründete Stellungnahmen, die von den in Absatz eins und 2 genannten Personen binnen der vom Untersuchungsleiter festzusetzenden Frist, die vier Wochen nicht unterschreiten darf, übermittelt werden, sind im Untersuchungsbericht zu berücksichtigen und als Anhang beizufügen.
  4. Absatz 4,Im Bereich Schiene ist den im Absatz eins, genannten Stellen und Personen auf Verlangen Auskunft über die Untersuchung und ihren Verlauf zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2012

Gesetzesnummer

20004333

Dokumentnummer

NOR40069554

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