Bundesrecht konsolidiert

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Abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen § 1

Kurztitel

Abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 112/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

28.10.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Paragraph eins,

Werden als Folge von Katastrophen (insbesondere Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung und Lawinen) Zahlungsfristen oder Fristen zur Einreichung von Abgabenerklärungen versäumt, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen (Paragraph 77, BAO) von

  1. Ziffer eins
    der Festsetzung von
    1. Litera a
      Säumniszuschlägen (Paragraph 217, BAO),
    2. Litera b
      Verspätungszuschlägen (Paragraph 135, BAO);
  2. Ziffer 2
    der Geltendmachung von Terminverlusten (Paragraph 230, Absatz 5, BAO)
abzusehen, wenn spätestens zwei Monate nach Eintritt der Naturkatastrophe die versäumte Handlung nachgeholt oder ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (Paragraph 212, BAO) oder ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung eingebracht wird.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2014

Gesetzesnummer

20004332

Dokumentnummer

NOR40069491

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/112/P1/NOR40069491

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