Kurztitel

Abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

28.10.2005

Text

Paragraph eins,

Werden als Folge von Katastrophen (insbesondere Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung und Lawinen) Zahlungsfristen oder Fristen zur Einreichung von Abgabenerklärungen versäumt, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen (Paragraph 77, BAO) von

  1. Ziffer eins
    der Festsetzung von
    1. Litera a
      Säumniszuschlägen (Paragraph 217, BAO),
    2. Litera b
      Verspätungszuschlägen (Paragraph 135, BAO);
  2. Ziffer 2
    der Geltendmachung von Terminverlusten (Paragraph 230, Absatz 5, BAO)
abzusehen, wenn spätestens zwei Monate nach Eintritt der Naturkatastrophe die versäumte Handlung nachgeholt oder ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (Paragraph 212, BAO) oder ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung eingebracht wird.