Kurztitel
Abgabenrechtliche Sondermaßnahmen für Opfer von Naturkatastrophen
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 112/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2005,
Text
§ 1.Paragraph eins,
Werden als Folge von Katastrophen (insbesondere Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung und Lawinen) Zahlungsfristen oder Fristen zur Einreichung von Abgabenerklärungen versäumt, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von Werden als Folge von Katastrophen (insbesondere Hochwasser, Erdrutsch, Vermurung und Lawinen) Zahlungsfristen oder Fristen zur Einreichung von Abgabenerklärungen versäumt, so ist auf Antrag des Abgabepflichtigen (Paragraph 77, BAO) von
der Festsetzung von
Säumniszuschlägen (§ 217 BAO),Säumniszuschlägen (Paragraph 217, BAO),
Verspätungszuschlägen (§ 135 BAO);Verspätungszuschlägen (Paragraph 135, BAO);
der Geltendmachung von Terminverlusten (§ 230 Abs. 5 BAO)der Geltendmachung von Terminverlusten (Paragraph 230, Absatz 5, BAO)
abzusehen, wenn spätestens zwei Monate nach Eintritt der Naturkatastrophe die versäumte Handlung nachgeholt oder ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) oder ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung eingebracht wird.abzusehen, wenn spätestens zwei Monate nach Eintritt der Naturkatastrophe die versäumte Handlung nachgeholt oder ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (Paragraph 212, BAO) oder ein Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung eingebracht wird.