(1)Absatz eins,Das Bundesamt kann Fremden, denen die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 92 versagt wurde oder denen ein Fremdenpass gemäß § 93 entzogen wurde eine Identitätskarte ausstellen, wenn die Voraussetzungen zur neuerlichen Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen. Dies gilt nicht für Personen, denen der Status subsidiären Schutzes gemäß Art. 18 der Statusverordnung zuerkannt wurde.Das Bundesamt kann Fremden, denen die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 92, versagt wurde oder denen ein Fremdenpass gemäß Paragraph 93, entzogen wurde eine Identitätskarte ausstellen, wenn die Voraussetzungen zur neuerlichen Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen. Dies gilt nicht für Personen, denen der Status subsidiären Schutzes gemäß Artikel 18, der Statusverordnung zuerkannt wurde.