(1)Absatz eins,Die Behörde kann Fremden, denen die Ausstellung eines Konventionsreisepasses (§ 94 Abs. 1) gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 versagt wurde oder denen ein Konventionsreisepass (§ 94 Abs. 1) gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 entzogen wurde eine Identitätskarte ausstellen, wenn die Voraussetzungen zur neuerlichen Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht vorliegen.Die Behörde kann Fremden, denen die Ausstellung eines Konventionsreisepasses (Paragraph 94, Absatz eins,) gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, versagt wurde oder denen ein Konventionsreisepass (Paragraph 94, Absatz eins,) gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, entzogen wurde eine Identitätskarte ausstellen, wenn die Voraussetzungen zur neuerlichen Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht vorliegen.