Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Fremdenpolizeigesetz 2005 § 94a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 94a

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

2. Abschnitt
Sonstige österreichische Ausweise für Fremde

Identitätskarte für Fremde

Paragraph 94 a,
  1. Absatz eins,Die Behörde kann Fremden, denen die Ausstellung eines Konventionsreisepasses (Paragraph 94, Absatz eins,) gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, versagt wurde oder denen ein Konventionsreisepass (Paragraph 94, Absatz eins,) gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, entzogen wurde eine Identitätskarte ausstellen, wenn die Voraussetzungen zur neuerlichen Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht vorliegen.
  2. Absatz 2,Die Behörde kann Fremden, denen die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 92, versagt wurde oder denen ein Fremdenpass gemäß Paragraph 93, entzogen wurde eine Identitätskarte ausstellen, wenn die Voraussetzungen zur neuerlichen Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen.
  3. Absatz 3,Die Identitätskarte hat jedenfalls die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Identitätskarte für Fremde“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Fremden sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Identitätskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
  4. Absatz 4,Die Identitätskarte dient ausschließlich dem Nachweis der Identität. Durch deren Ausstellung werden Rechte nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, nach dem Asylgesetz 2005 und nach diesem Bundesgesetz weder dokumentiert noch begründet.
  5. Absatz 5,Die Identitätskarte kann mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass
    1. Ziffer eins
      eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird oder
    2. Ziffer 2
      im Hinblick auf die für die Ausstellung der Identitätskarte maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten ist.
    Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Identitätskarte ist unzulässig.
  6. Absatz 6,Die Identitätskarte ist zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Lichtbild fehlt oder sie die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
    2. Ziffer 2
      eine Eintragung der Behörde unkenntlich geworden ist oder
    3. Ziffer 3
      die Identitätskarte verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
    Entzogene Identitätskarten sind der Behörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen kein gültiges Dokument zum Nachweis der Identität dar.

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2017

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40112552

Navigation im Suchergebnis