Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 92

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 92

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Versagung eines Fremdenpasses

Paragraph 92,
  1. Absatz eins,Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
    1. Ziffer eins
      der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
    2. Ziffer 2
      der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
    3. Ziffer 3
      der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
    4. Ziffer 4
      der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
    5. Ziffer 5
      durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
  2. Absatz 2,Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40067896

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