Absatz eins,Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- Ziffer einsder Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
- Ziffer 2der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
- Ziffer 3der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
- Ziffer 4der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
- Ziffer 5durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.