Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 82

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.12.2005

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Abs. 2 und 4: Verfassungsbestimmung

Text

In-Kraft-Treten

Paragraph 82,
  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Paragraph 13, Absatz 6, tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
  3. Absatz 3,Verordnungen oder Regierungsübereinkommen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen oder abgeschlossen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
  4. Absatz 4,(Verfassungsbestimmung) Die Niederlassungsverordnung für das Jahr 2006 kann - nach Durchführung des in Paragraph 13, normierten Verfahrens - bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie darf jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40068013

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