Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
01.11.2017
Außerkrafttretensdatum
31.08.2018
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Örtliche Zuständigkeit im Ausland
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes richtet sich im Ausland, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres kann jede Vertretungsbehörde tätig werden.
(2)Absatz 2Hat der Fremde einen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Ausland nach dem Aufenthalt des Fremden.
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es auf HELP.gv.at folgenden Artikel:
Application for a Visa
Im RIS seit
25.10.2017
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40198468