Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Örtliche Zuständigkeit im Ausland

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach diesem Bundesgesetz richtet sich im Ausland, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach dem Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten kann jede Berufsvertretungsbehörde tätig werden.
  2. Absatz 2,Hat der Fremde einen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Ausland nach dem Aufenthalt des Fremden.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2011

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40067812

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P8/NOR40067812

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