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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 77
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 17.04.2013
§ 76 am 17.04.2013
§ 78 am 17.04.2013
Alle Fassungen
§ 77 heute
§ 77 gültig ab 19.10.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
§ 77 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
§ 77 gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
§ 77 gültig von 15.07.2017 bis 30.09.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
§ 77 gültig von 09.06.2017 bis 14.07.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
§ 77 gültig von 20.07.2015 bis 08.06.2017
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
§ 77 gültig von 18.04.2013 bis 19.07.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
§ 77 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
§ 77 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
§ 77 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
§ 77 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 100/2005
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 38/2011
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 77
Inkrafttretensdatum
01.07.2011
Außerkrafttretensdatum
17.04.2013
Abkürzung
NAG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
3. TEIL
STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Strafbestimmungen
§ 77.
Paragraph 77,
(1)
Absatz eins,
Wer
1.
Ziffer eins
eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekannt gibt (§ 25 Abs. 1) oder Handlungen setzt, die vom Zweckumfang nicht erfasst sind (§ 8 Abs. 5);
eine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekannt gibt (Paragraph 25, Absatz eins,) oder Handlungen setzt, die vom Zweckumfang nicht erfasst sind (Paragraph 8, Absatz 5,);
2.
Ziffer 2
ein ungültiges, gegenstandsloses oder erloschenes Dokument nicht bei der Behörde abgibt;
3.
Ziffer 3
zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, es sei denn, ihm wurde eine Verlängerung gemäß § 14a Abs. 2 gewährt;
zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, es sei denn, ihm wurde eine Verlängerung gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, gewährt;
4.
Ziffer 4
eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte nach §§ 53, 54 und 54a nicht rechtzeitig beantragt oder
eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte nach Paragraphen 53, 54 und 54 a nicht rechtzeitig beantragt oder
5.
Ziffer 5
seiner Meldepflicht gemäß §§ 19 Abs. 11, § 27 Abs. 4, 51 Abs. 3 oder 54 Abs. 6 nicht rechtzeitig nachkommt,
seiner Meldepflicht gemäß Paragraphen 19, Absatz 11,, Paragraph 27, Absatz 4, 51, Absatz 3, oder 54 Absatz 6, nicht rechtzeitig nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.
(2)
Absatz 2,
Wer
1.
Ziffer eins
der Meldeverpflichtung gemäß § 70 Abs. 4 oder § 71 Abs. 4 nicht nachkommt;
der Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 70, Absatz 4, oder Paragraph 71, Absatz 4, nicht nachkommt;
2.
Ziffer 2
eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15 oder 18) abgibt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass seine Leistungsfähigkeit zum Tragen der in Betracht kommenden Kosten nicht ausreicht und er daher seiner Verpflichtung aus der Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung nicht nachkommen kann oder nicht nachkommen wird können;
eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, oder 18) abgibt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass seine Leistungsfähigkeit zum Tragen der in Betracht kommenden Kosten nicht ausreicht und er daher seiner Verpflichtung aus der Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung nicht nachkommen kann oder nicht nachkommen wird können;
3.
Ziffer 3
während einer aufrechten Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15 oder 18) Handlungen setzt, von denen er weiß oder wissen müsste, dass sie zum Verlust seiner Leistungsfähigkeit führen;
während einer aufrechten Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, oder 18) Handlungen setzt, von denen er weiß oder wissen müsste, dass sie zum Verlust seiner Leistungsfähigkeit führen;
4.
Ziffer 4
Sprachdiplome oder Kurszeugnisse gemäß § 21a
ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt;
Sprachdiplome oder Kurszeugnisse gemäß Paragraph 21 a, ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt;
5.
Ziffer 5
Nachweise gemäß § 14a Abs. 4 Z 1 oder 2 oder § 14b Abs. 2 Z 1 oder 2
ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt oder
Nachweise gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 oder Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 ausstellt, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass der Drittstaatsangehörige nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügt oder
6.
Ziffer 6
eine Aufnahmevereinbarung (§ 68) abschließt, ohne im Einzelfall die erforderliche Qualifikation des Forschers ausreichend festgestellt zu haben
eine Aufnahmevereinbarung (Paragraph 68,) abschließt, ohne im Einzelfall die erforderliche Qualifikation des Forschers ausreichend festgestellt zu haben
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis zu 5 000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.
(3)
Absatz 3,
Wer eine Tat nach Abs. 2 begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Wer eine Tat nach Absatz 2, begeht, obwohl er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 5 000 Euro bis zu 15 000 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Im RIS seit
25.05.2011
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2013
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40128802
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P77/NOR40128802
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