Absatz eins,Wer
- Ziffer einseine Änderung des Aufenthaltszweckes während der Gültigkeit des Aufenthaltstitels der Behörde nicht ohne unnötigen Aufschub bekannt gibt (Paragraph 25, Absatz eins,) oder Handlungen setzt, die vom Zweckumfang nicht erfasst sind (Paragraph 8, Absatz 5,);
- Ziffer 2ein ungültiges, gegenstandsloses oder erloschenes Dokument nicht bei der Behörde abgibt;
- Ziffer 3zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, es sei denn, ihm wurde eine Verlängerung gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2, gewährt;
- Ziffer 4eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte oder eine Daueraufenthaltskarte nach Paragraphen 53, 54 und 54 a nicht rechtzeitig beantragt oder
- Ziffer 5seiner Meldepflicht gemäß Paragraphen 19, Absatz 11,, Paragraph 27, Absatz 4, 51, Absatz 3, oder 54 Absatz 6, nicht rechtzeitig nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.