(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat auf begründeten Antrag mit Bescheid ein Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, wenn
der Forschungszweck der Einrichtung besteht;
die Haftung für Forscher auf Grund einzugehender Aufnahmevereinbarungen (§ 68) erklärt wurde;die Haftung für Forscher auf Grund einzugehender Aufnahmevereinbarungen (Paragraph 68,) erklärt wurde;
die Mittel zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen (§ 68) nachgewiesen werden, unddie Mittel zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen (Paragraph 68,) nachgewiesen werden, und
die Voraussetzungen sonstiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zum Betrieb der Forschungseinrichtung erfüllt sind.
Dem Antrag ist ein Gutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH über den Forschungszweck der Einrichtung beizuschließen. Zertifizierte Forschungseinrichtungen sind mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen. Forschungseinrichtungen, die von Rechtsträgern im Sinne des § 1 Abs. 1 AHG betrieben werden, bedürfen keiner Zertifizierung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen.Dem Antrag ist ein Gutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH über den Forschungszweck der Einrichtung beizuschließen. Zertifizierte Forschungseinrichtungen sind mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen. Forschungseinrichtungen, die von Rechtsträgern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AHG betrieben werden, bedürfen keiner Zertifizierung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen.