Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat auf begründeten Antrag mit Bescheid ein Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, wenn
- Ziffer einsder Forschungszweck der Einrichtung besteht;
- Ziffer 2die Haftung für Forscher auf Grund einzugehender Aufnahmevereinbarungen (Paragraph 68,) erklärt wurde;
- Ziffer 3die Mittel zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen (Paragraph 68,) nachgewiesen werden, und
- Ziffer 4die Voraussetzungen sonstiger bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zum Betrieb der Forschungseinrichtung erfüllt sind.
Dem Antrag ist ein Gutachten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH über den Forschungszweck der Einrichtung beizuschließen. Zertifizierte Forschungseinrichtungen sind mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen. Forschungseinrichtungen, die von Rechtsträgern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AHG betrieben werden, bedürfen keiner Zertifizierung zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen.