Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 70

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

6. Hauptstück
Zertifizierung von Einrichtungen

Zertifizierte nichtschulische Bildungseinrichtung

Paragraph 70,
  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat nichtschulischen Bildungseinrichtungen auf begründeten Antrag mit Bescheid ein Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, wenn diese den Aufgaben und dem Wesen einer Schule im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, und den Aufgaben nach Art und Umfang ihres Bestehens entsprechen, und es sich dabei nicht um Bildungseinrichtungen handelt, denen das Recht zur Schulführung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 Privatschulgesetz oder das Öffentlichkeitsrecht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Privatschulgesetz innerhalb der letzten fünf Jahre entzogen wurde. Zertifizierte nichtschulische Bildungseinrichtungen sind mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen. Nichtschulische Bildungseinrichtungen, die von Rechtsträgern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, betrieben werden, bedürfen keiner Zertifizierung.
  2. Absatz 2,Eine Verlängerung des Zertifikates ist mit Bescheid zu verweigern und ein bestehendes Zertifikat ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen der Zertifizierung nicht oder nicht mehr vorliegen oder die Zertifizierung erschlichen wurde.
  3. Absatz 3,Die Verlängerung des Zertifikates kann mit Bescheid verweigert oder ein bestehendes Zertifikat kann entzogen werden, wenn Verantwortliche einer nichtschulischen Bildungseinrichtung mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 rechtskräftig bestraft wurden.
  4. Absatz 4,Verantwortliche von zertifizierten nichtschulische Bildungseinrichtungen haben unverzüglich
    1. Ziffer eins
      die örtlich zuständige Behörde über jeden in der Person eines Auszubildenden gelegenen Umstand, der die Fortsetzung seiner Ausbildung nicht erwarten lässt, oder innerhalb von zwei Monaten über den Abschluss einer Ausbildung eines Schülers und
    2. Ziffer 2
      den Bundesminister für Inneres über jeden Umstand, der die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, unmöglich macht,
    in Kenntnis zu setzen.

Im RIS seit

17.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40205367

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