Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres hat nichtschulischen Bildungseinrichtungen auf begründeten Antrag mit Bescheid ein Zertifikat mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen, wenn diese den Aufgaben und dem Wesen einer Schule im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, und den Aufgaben nach Art und Umfang ihres Bestehens entsprechen, und es sich dabei nicht um Bildungseinrichtungen handelt, denen das Recht zur Schulführung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, oder 3 Privatschulgesetz oder das Öffentlichkeitsrecht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Privatschulgesetz innerhalb der letzten fünf Jahre entzogen wurde. Zertifizierte nichtschulische Bildungseinrichtungen sind mindestens einmal jährlich in geeigneter Weise, insbesondere im Internet, zu veröffentlichen. Nichtschulische Bildungseinrichtungen, die von Rechtsträgern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Amtshaftungsgesetzes (AHG), Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, betrieben werden, bedürfen keiner Zertifizierung.