Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fremdenpolizeigesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 69
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2011
Abkürzung
FPG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Widerruf des Durchsetzungsaufschubes
§ 69.Paragraph 69,
Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
der Fremde während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus den in § 54 Abs. 1 genannten Gründen gebietet.der Fremde während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus den in Paragraph 54, Absatz eins, genannten Gründen gebietet.
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2017
Gesetzesnummer
20004241
Dokumentnummer
NOR40067873