Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 69

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Widerruf des Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 69,

Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

  1. Ziffer eins
    nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
  2. Ziffer 2
    die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
  3. Ziffer 3
    der Fremde während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus den in Paragraph 54, Absatz eins, genannten Gründen gebietet.

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2017

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40067873

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