BGBl. I Nr. 100/2005Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
30.06.2011
Text
Widerruf des Durchsetzungsaufschubes
§ 69.Paragraph 69,
Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1.Ziffer eins
nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2.Ziffer 2
die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3.Ziffer 3
der Fremde während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus den in § 54 Abs. 1 genannten Gründen gebietet.der Fremde während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus den in Paragraph 54, Absatz eins, genannten Gründen gebietet.