Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Text

Widerruf des Durchsetzungsaufschubes

Paragraph 69,

Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

  1. Ziffer eins
    nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
  2. Ziffer 2
    die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
  3. Ziffer 3
    der Fremde während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus den in Paragraph 54, Absatz eins, genannten Gründen gebietet.