Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.03.2009

Text

4. Abschnitt
Gemeinsame Verfahrensbestimmungen

Schutz des Privat- und Familienlebens

Paragraph 66,

  1. Absatz eins,Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
  2. Absatz 2,Eine Ausweisung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, 3 und 4 darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
    1. Ziffer eins
      die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;
    2. Ziffer 2
      die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen.