Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Asylgesetz 2005 § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.10.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Beratende Unterstützung im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesasylamt

Paragraph 65,
  1. Absatz eins,In den Außenstellen des Bundesasylamtes kann eine beratende Unterstützung eingerichtet werden. Die dort tätigen Rechtsberater unterstützen und beraten kostenlos Asylwerber im zugelassenen Verfahren nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sowie bei der Beischaffung eines Dolmetschers und gegebenenfalls bei der Leistung von Rückkehrberatung. Auf eine beratende Unterstützung besteht kein Rechtsanspruch.
  2. Absatz 2,Die Auswahl und Bestellung der Rechtsberater für die jeweilige Außenstelle obliegt dem Bundesminister für Inneres; in der Bestellung ist auch die Anzahl der zu leistenden Beratungsstunden zu bestimmen.
  3. Absatz 3,Die Rechtsberatung hat nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten und nur in den Amtsstunden des Bundesasylamtes zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres verordnet die Höhe der Entschädigung der Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand. Ist eine juristische Person mit der beratenden Unterstützung im zugelassenen Verfahren vor dem Bundesasylamt betraut, verordnet der Bundesminister für Inneres die Höhe der Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand für die beratende Unterstützung einschließlich der Dolmetschkosten in Form von Pauschalbeträgen pro beratenem Asylwerber. Die Entschädigung hat sich am zuvor eingeholten Angebot der betrauten juristischen Person zu orientieren.
  5. Absatz 5,Die Rechtsberater haben monatlich dem Direktor des Bundesasylamtes über die Art und Dauer der durchgeführten Beratungen zu berichten.

Schlagworte

Asylfrage, Zeitaufwand

Im RIS seit

26.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2012

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40128912

Navigation im Suchergebnis