(4)Absatz 4,Rechtsberater (§ 64) haben Asylwerber bei Verfahrenshandlungen, bei denen das Gesetz die Anwesenheit eines Rechtsberaters (§ 64) vorschreibt, und bei deren Vorbereitung zu unterstützen. Rechtsberater (§ 64) haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen; sie haben an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. § 7 AVG gilt.Rechtsberater (Paragraph 64,) haben Asylwerber bei Verfahrenshandlungen, bei denen das Gesetz die Anwesenheit eines Rechtsberaters (Paragraph 64,) vorschreibt, und bei deren Vorbereitung zu unterstützen. Rechtsberater (Paragraph 64,) haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen; sie haben an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. Paragraph 7, AVG gilt.