Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 2005 § 65

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 65

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.09.2011

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Anforderungsprofil für Rechtsberater im Zulassungsverfahren

Paragraph 65,
  1. Absatz eins,Rechtsberater (Paragraph 64,) haben den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums nachzuweisen, es sei denn, diese Personen sind oder waren seit mindestens 5 Jahren in einer kirchlichen oder privaten Organisation hauptamtlich und durchgehend rechtsberatend im Asylwesen tätig.
  2. Absatz 2,Die Auswahl und Bestellung der Rechtsberater (Paragraph 64,) obliegt dem Bundesminister für Inneres. Er kann hierbei auf Vorschläge des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), der Länder und Gemeinden sowie des Beirates für Asyl- und Migrationsfragen (Paragraph 18, NAG) Bedacht nehmen.
  3. Absatz 3,Die Dauer des Rechtsberatungsverhältnisses richtet sich nach dem mit dem Bundesminister für Inneres abzuschließenden Vertrag; die Mindestvertragsdauer beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung begründet kein unbefristetes Vertragsverhältnis. Begeht ein Rechtsberater (Paragraph 64,) wiederholt und beharrlich Verletzungen seiner Pflichten, kann sein Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
  4. Absatz 4,Rechtsberater (Paragraph 64,) haben Asylwerber bei Verfahrenshandlungen, bei denen das Gesetz die Anwesenheit eines Rechtsberaters (Paragraph 64,) vorschreibt, und bei deren Vorbereitung zu unterstützen. Rechtsberater (Paragraph 64,) haben ihre Beratungstätigkeit objektiv und nach bestem Wissen durchzuführen; sie haben an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. Paragraph 7, AVG gilt.
  5. Absatz 5,Ein Rechtsberater (Paragraph 64,) hat sich während der Dauer seines Vertragsverhältnisses jeglichen Verhaltens zu enthalten, das geeignet ist,
    1. Ziffer eins
      die gewissenhafte Wahrnehmung seiner Aufgaben hintanzuhalten;
    2. Ziffer 2
      den Eindruck einer seinen Aufgaben widersprechenden Wahrnehmung seiner Pflichten zu erwecken oder
    3. Ziffer 3
      die Amtsverschwiegenheit zu gefährden.

Schlagworte

Asylfrage

Im RIS seit

14.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40112492

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