Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Schüler

§ 63.
  1. Absatz einsDrittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
    2. Ziffer 2
      ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;
    3. Ziffer 3
      ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;
    4. Ziffer 4
      Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, sind oder
    5. Ziffer 5
      Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (§ 70).
    Eine Haftungserklärung ist zulässig.
  2. Absatz 2Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis der Schulausbildung als ausschließlicher Aufenthaltszweck jedenfalls nicht beeinträchtigen.
  3. Absatz 3Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen dem Besuch einer Schule im Sinne des Abs. 1, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40067994

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