Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie
- Ziffer einsdie Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen;
- Ziffer 2ordentliche Schüler einer öffentlichen Schule sind;
- Ziffer 3ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind;
- Ziffer 4Schüler einer Statutschule mit Öffentlichkeitsrecht nach Paragraph 14, Absatz 2, Litera b, des Privatschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1962,, sind oder
- Ziffer 5Schüler einer zertifizierten nichtschulischen Bildungseinrichtung sind (Paragraph 70,).
Eine Haftungserklärung ist zulässig.