Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 61,

Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    der Fremde in den Fällen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben hätte dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Fremde betreten wurde, keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen wäre;
  2. Ziffer 2
    eine Ausweisung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig wäre;
  3. Ziffer 3
    dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mindestens einer unbedingten einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder er würde einen der in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 12 bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen;
  4. Ziffer 4
    der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder würde einen der in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 12 bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 311/1985

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2011

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40067865

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