Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2011

Text

Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 61,

Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn

  1. Ziffer eins
    der Fremde in den Fällen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 8, nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben hätte dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Fremde betreten wurde, keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen wäre;
  2. Ziffer 2
    eine Ausweisung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig wäre;
  3. Ziffer 3
    dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mindestens einer unbedingten einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder er würde einen der in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 12 bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen;
  4. Ziffer 4
    der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als einer unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden oder würde einen der in Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 12 bis 14 bezeichneten Tatbestände verwirklichen.