Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 60
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
31.12.2005
Abkürzung
NAG
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Selbständige
§ 60.Paragraph 60,
(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wenn sie
die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet haben und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird und
die regionale Geschäftstelle des Arbeitsmarktservice auf Anfrage der Behörde festgestellt hat, dass eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Z 2 vorliegt, die Ausübung dieser Tätigkeit aus wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt und die Ausübung dieser Tätigkeit keine Umgehung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darstellt.die regionale Geschäftstelle des Arbeitsmarktservice auf Anfrage der Behörde festgestellt hat, dass eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Ziffer 2, vorliegt, die Ausübung dieser Tätigkeit aus wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt und die Ausübung dieser Tätigkeit keine Umgehung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darstellt.
(2)Absatz 2,Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Abs. 1 hat die Behörde die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dem für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Zollamt zu übermitteln, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese dem nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen Zollamt zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.Nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Absatz eins, hat die Behörde die Bewilligungen und jeweils eine Kopie des Vertrages und der Feststellung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dem für die Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zuständigen Zollamt zu übermitteln, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Auftraggeber seinen Sitz hat. Hat der Auftraggeber keinen Sitz im Inland, sind diese dem nach dem Wohnsitz des Drittstaatsangehörigen zuständigen Zollamt zu übermitteln. Die Behörde hat den Drittstaatsangehörigen bei der Antragstellung von dieser Übermittlung nachweislich in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2011
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40067991