Absatz eins,Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung als Selbständiger ausgestellt werden, wenn sie
- Ziffer einsdie Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,
- Ziffer 2sich zur Durchführung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit vertraglich verpflichtet haben und diese Verpflichtung länger als sechs Monate bestehen wird und
- Ziffer 3die regionale Geschäftstelle des Arbeitsmarktservice auf Anfrage der Behörde festgestellt hat, dass eine selbständige Tätigkeit im Sinne der Ziffer 2, vorliegt, die Ausübung dieser Tätigkeit aus wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Gesichtspunkten im Interesse Österreichs liegt und die Ausübung dieser Tätigkeit keine Umgehung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darstellt.