Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.10.2017

Außerkrafttretensdatum

18.10.2017

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Örtliche Zuständigkeit im Inland

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die örtliche Zuständigkeit im Inland für das 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück dieses Bundesgesetzes richtet sich nach dem Hauptwohnsitz im Sinn des Paragraph eins, Absatz 7, des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetzes 1991 – MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet. Bei Vorliegen mehrerer sonstiger Wohnsitze ist jener maßgeblich, welcher zuletzt begründet wurde.
  2. Absatz eins a,Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück ist das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit.
  3. Absatz 2,Hat der Fremde keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die Zuständigkeit nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens nach dem 3. bis 6. und 12. bis 15. Hauptstück dieses Bundesgesetzes.
  4. Absatz 3,Die örtliche Zuständigkeit zur Erteilung eines Visums bei einer Grenzübergangsstelle gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, richtet sich nach dem Aufenthalt; ihr steht ein Wohnsitz im Inland nicht entgegen.
  5. Absatz 4,Die örtliche Zuständigkeit zur Annullierung eines Visums, zum Widerruf einer Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes und zum Widerruf einer besonderen Bewilligung während achtzehn Monaten nach einer Zurückweisung, einer Zurückschiebung oder nach Ausreise auf Grund einer Ausweisung richtet sich nach dem Aufenthalt.

    Anmerkung, Absatz 4 a und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

  6. Absatz 6,Für keinen Aufschub duldende Maßnahmen und Maßnahmen zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise ist die Landespolizeidirektion zuständig, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält oder über deren Sprengel der Fremde nach Österreich ein- oder ausreisen will.
  7. Absatz 7,Wird der Fremde in einem öffentlichen Beförderungsmittel während einer Reisebewegung gemäß Paragraph 39, festgenommen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für alle Maßnahmen, die aufgrund der Festnahme zu setzen sind, nach der nächstgelegenen Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.
  8. Absatz 8,Den Übernahmeauftrag gemäß Paragraph 45 b, Absatz 3, erteilt das Bundesministerium für Inneres.
  9. Absatz 9,Die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren richtet sich in jenen Fällen des Absatz 7,, in denen diese nach der Ausstiegsstelle bestimmt wird, nach dieser; in allen anderen Fällen nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52.

Schlagworte

BGBl. Nr. 52/1991

Im RIS seit

18.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2017

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40194564

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P6/NOR40194564

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