Bundesrecht konsolidiert

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Fremdenpolizeigesetz 2005 § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

04.04.2010

Abkürzung

FPG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Örtliche Zuständigkeit im Inland

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die örtliche Zuständigkeit im Inland richtet sich nach dem Hauptwohnsitz im Sinn des Paragraph eins, Absatz 7, des Bundesgesetzes über das polizeiliche Meldewesen (Meldegesetzes 1991 - MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet. Bei Vorliegen mehrerer sonstiger Wohnsitze ist jener maßgeblich, welcher zuletzt begründet wurde.
  2. Absatz 2,Hat der Fremde keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die Zuständigkeit nach seinem Aufenthalt zum Zeitpunkt des ersten behördlichen Einschreitens nach diesem Bundesgesetz.
  3. Absatz 3,Die örtliche Zuständigkeit zur Erteilung eines Visums bei einer Grenzübergangsstelle richtet sich nach dem Aufenthalt; ihr steht ein Wohnsitz im Inland nicht entgegen.
  4. Absatz 4,Die örtliche Zuständigkeit zur Ungültigerklärung eines Visums, zum Widerruf einer Bewilligung zur Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltsverbotes und zum Widerruf einer besonderen Bewilligung während achtzehn Monaten nach einer Zurückweisung, einer Zurückschiebung oder nach Ausreise auf Grund einer Ausweisung sowie zur Verhängung der Schubhaft und zur Abschiebung richtet sich nach dem Aufenthalt.
  5. Absatz 4 a,Die Zuständigkeit zur weiteren Besorgung der Fremdenpolizei (Paragraph 2, Absatz 2,) verbleibt bei jener Behörde, welche die Abschiebung veranlasst hat. Diese Zuständigkeit endet
    1. Ziffer eins
      mit der Ausreise des Fremden;
    2. Ziffer 2
      zwei Monate nach der ursprünglichen Veranlassung der Abschiebung gemäß Paragraph 46, oder
    3. Ziffer 3
      mit dem Ende der Schubhaft oder des gelinderen Mittels, sofern diese Maßnahme über den Zeitraum gemäß Ziffer 2, hinaus andauert.
  6. Absatz 5,Die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes obliegt der Fremdenpolizeibehörde, die das Aufenthaltsverbot in erster Instanz erlassen hat.
  7. Absatz 6,Für keinen Aufschub duldende Maßnahmen und Maßnahmen zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Einreise, des Aufenthalts und der Ausreise ist die Fremdenpolizeibehörde zuständig, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält oder über deren Sprengel der Fremde nach Österreich ein- oder ausreisen will.
  8. Absatz 7,Wird der Fremde in einem öffentlichen Beförderungsmittel während einer Reisebewegung gemäß Paragraph 39, festgenommen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit für alle Maßnahmen, die aufgrund der Festnahme zu setzen sind, nach der nächstgelegenen Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des Beförderungsmittels gemäß dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.
  9. Absatz 8,Den Übernahmeauftrag gemäß Paragraph 74, Absatz 3, erteilt die Sicherheitsdirektion des Bundeslandes, in dem die Einreise des Fremden erfolgen soll.
  10. Absatz 9,Die örtliche Zuständigkeit zur Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren richtet sich in jenen Fällen des Absatz 7,, in denen diese nach der Ausstiegsstelle bestimmt wird, nach dieser; in allen anderen Fällen nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52.

Schlagworte

BGBl. Nr. 52/1991

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2011

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40112511

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P6/NOR40112511

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