Absatz eins,Ein Fremder ist von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn
- Ziffer einsund so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;
- Ziffer 2einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;
- Ziffer 3er aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
- Ziffer 4er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.