Absatz eins,Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, von Amts wegen zu prüfen, wenn
- Ziffer einsder Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch bezüglich der Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes als unbegründet abgelehnt wird;
- Ziffer 2die Flüchtlingseigenschaft entzogen wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes kommt;
- Ziffer 3der Status subsidiären Schutzes entzogen wird.
Dies gilt auch, wenn ein nach einer Entscheidung gemäß Ziffer eins, 2, oder 3 eingereichter Folgeantrag wegen entschiedener Sache (Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung oder Paragraph 68, AVG) zurückgewiesen oder abgelehnt wird, und für jeden weiteren aus diesem Grund zurückgewiesenen oder abgelehnten Folgeantrag.