Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 2005 § 53

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

12.06.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Entzug von Karten

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Das Bundesamt hat Verfahrenskarten nach der Verfahrensverordnung und Aufenthaltstitel nach der Statusverordnung zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
    2. Ziffer 2
      die durch die Karte bestätigten Umstände nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen;
    3. Ziffer 3
      das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
    4. Ziffer 4
      andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind oder
    5. Ziffer 5
      zu einem späteren Zeitpunkt eine Karte mit gleichem Inhalt ausgestellt wurde.
    Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Dem Inhaber ist eine neue Karte auszustellen, wenn hierauf nach der Verfahrens- oder der Statusverordnung ein Anspruch besteht.
  2. Absatz 2,Antragsteller haben Verfahrenskarten oder Aufenthaltstitel dem Bundesamt zurückzustellen, wenn Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden.

Im RIS seit

11.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40278134

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P53/NOR40278134

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