Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Asylgesetz 2005
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 53
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
11.06.2026
Abkürzung
AsylG 2005
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Entzug von Karten
§ 53.Paragraph 53,
(1)Absatz eins,Das Bundesamt hat Karten nach diesem Bundesgesetz zu entziehen, wenn
deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
die durch die Karte bestätigten Umstände nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen;
das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Asylwerber haben Karten nach diesem Bundesgesetz dem Bundesamt zurückzustellen, wenn diese entzogen wurden oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden.
Im RIS seit
17.08.2012
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
20004240
Dokumentnummer
NOR40141096