Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 2005 § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

11.06.2026

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Entzug von Karten

Paragraph 53,
  1. Absatz eins,Das Bundesamt hat Karten nach diesem Bundesgesetz zu entziehen, wenn
    1. Ziffer eins
      deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;
    2. Ziffer 2
      die durch die Karte bestätigten Umstände nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen;
    3. Ziffer 3
      das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder
    4. Ziffer 4
      andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.
    Gegen den Entzug ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Asylwerber haben Karten nach diesem Bundesgesetz dem Bundesamt zurückzustellen, wenn diese entzogen wurden oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden.

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40141096

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/100/P53/NOR40141096

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