Bundesrecht konsolidiert

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Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz § 52

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

NAG

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern

Paragraph 52,
  1. Absatz eins,Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
    1. Ziffer eins
      Ehegatte sind;
    2. Ziffer 2
      Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
    3. Ziffer 3
      Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
    4. Ziffer 4
      Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweist, oder
    5. Ziffer 5
      sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
      1. Litera a
        die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
      2. Litera b
        die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
      3. Litera c
        bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
  2. Absatz 2,Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet oder die Scheidung oder Aufhebung der Ehe mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,

Im RIS seit

15.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2011

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40112603

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