Kurztitel

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern

Paragraph 52,

  1. Absatz eins,Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
    1. Ziffer eins
      Ehegatte sind;
    2. Ziffer 2
      Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
    3. Ziffer 3
      Verwandter des EWR-Bürgers oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
    4. Ziffer 4
      Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweist, oder
    5. Ziffer 5
      sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
      1. Litera a
        die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
      2. Litera b
        die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
      3. Litera c
        bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
  2. Absatz 2,Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet oder die Scheidung oder Aufhebung der Ehe mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,